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Jugendschutz

Für alle Interessenten haben wir hier alle Bestimungen des Jugendschutzgesetzes im einzelnen aufgeführt:
 
erlaubt
nicht erlaubt
Die Erziehungsberechtigten sind nicht verpflichtet, alles zu erlauben, was das Gesetz gestattet. Sie tragen bis zur Volljährigkeit die Verantwortung. Dieses Gesetz gilt nicht für verheiratete Jugendliche.
 
 Kinder
unter
14
Jahre
 Jugendliche
unter
16
Jahre
unter
18
Jahre
§1Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten   
§3Aufenthalt in GaststättenXXbis
24 Uhr
X
Aufenthalt in Nachtbars, Nachtclubs oder vergleichbaren Vergnügungsbetrieben   
§4Abgabe / Verzehr von Branntwein, branntweinhaltigen Getränken u. Lebensmitteln   
Abgabe / Verzehr anderer alkoholischer Getränke; z. B. Wein, Bier o. ä. + 
§5Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen, u. a. Disco
(Ausnahmegen. auf Vorschlag des Jugendamtes)
XXbis
24 Uhr
X
Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen von anerk. Trägern der Jugendhilfe. - Bei künstl. Betätigung. - Zur Brauchtumspflegebis
22 Uhr
X
bis
24 Uhr
X
bis
24 Uhr
X
§6Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen
Nur bei Freigabe des Films und Vorspanns:
ohne Altersbeschr. / ab 6 / 12 / 16 Jahre
(Kinder unter 6 Jahre nur mit Erziehungsberechtigtem)
bis
20 Uhr
X
bis
22 Uhr
X
bis
24 Uhr
X
§7Abgabe von Videokassetten u. Bildträgern nur entsprechend d. Freigabekennzeichen:
ohne Altersbeschr. / ab 6 / 12 / 16 Jahre
   
§8Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen. Teiln. an Spielen mit Gewinnmöglichkeiten   
Benutzung von Bildschirm - Unterhaltungsgeräten ohne GewinnmöglichkeitenXX 
§9Rauchen in der Öffentlichkeit   

X=Mit diesem Zeichen gekennzeichneten Verbote oder zeitlichen Begrenzungen werden durch die Begleitung eines Erziehungsberechtigten aufgehoben. (Die Altersbegrenzung der Filme bleibt davon unberührt.)
+=Erlaubt in Begleitung eines Personensorgeberechtigten (Eltern / Vormund)


Wir danken für die freundliche Genehmigung. ©www.Confusion.de