| Für alle Interessenten haben wir hier alle Bestimungen des Jugendschutzgesetzes im einzelnen aufgeführt: | ||
| erlaubt | ||
| nicht erlaubt | ||
| Die Erziehungsberechtigten sind nicht verpflichtet, alles zu erlauben, was das Gesetz gestattet. Sie tragen bis zur Volljährigkeit die Verantwortung. Dieses Gesetz gilt nicht für verheiratete Jugendliche. | ||
| Kinder unter 14 Jahre | Jugendliche | ||||
| unter 16 Jahre | unter 18 Jahre | ||||
| §1 | Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten | ||||
| §3 | Aufenthalt in Gaststätten | X | X | bis 24 Uhr X | |
| Aufenthalt in Nachtbars, Nachtclubs oder vergleichbaren Vergnügungsbetrieben | |||||
| §4 | Abgabe / Verzehr von Branntwein, branntweinhaltigen Getränken u. Lebensmitteln | ||||
| Abgabe / Verzehr anderer alkoholischer Getränke; z. B. Wein, Bier o. ä. | + | ||||
| §5 | Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen, u. a. Disco (Ausnahmegen. auf Vorschlag des Jugendamtes) | X | X | bis 24 Uhr X | |
| Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen von anerk. Trägern der Jugendhilfe. - Bei künstl. Betätigung. - Zur Brauchtumspflege | bis 22 Uhr X | bis 24 Uhr X | bis 24 Uhr X | ||
| §6 | Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen Nur bei Freigabe des Films und Vorspanns: ohne Altersbeschr. / ab 6 / 12 / 16 Jahre (Kinder unter 6 Jahre nur mit Erziehungsberechtigtem) | bis 20 Uhr X | bis 22 Uhr X | bis 24 Uhr X | |
| §7 | Abgabe von Videokassetten u. Bildträgern nur entsprechend d. Freigabekennzeichen: ohne Altersbeschr. / ab 6 / 12 / 16 Jahre | ||||
| §8 | Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen. Teiln. an Spielen mit Gewinnmöglichkeiten | ||||
| Benutzung von Bildschirm - Unterhaltungsgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten | X | X | |||
| §9 | Rauchen in der Öffentlichkeit | ||||
| X= | Mit diesem Zeichen gekennzeichneten Verbote oder zeitlichen Begrenzungen werden durch die Begleitung eines Erziehungsberechtigten aufgehoben. (Die Altersbegrenzung der Filme bleibt davon unberührt.) |
| += | Erlaubt in Begleitung eines Personensorgeberechtigten (Eltern / Vormund) |
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