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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma BGP Veranstaltungstechnik GbR


Es gelten alle im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) enthalten Gesetzestexte und Vorschriften. Des Weiteren finden folgende ergänzende bzw. ersetzende Vereinbarungen Anwendung.



1.    Allgemein / Gültigkeit
Mit Erscheinen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen werden alle vorherigen ungültig. Unsere Tätigkeit erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende Bedingungen des Mieters / Veranstalters werden hiermit ungültig. Unsere Bedingungen gelten auch für mündlich oder telefonisch erteilte Aufträge. Der Kunde erkennt somit mit Auftragsvergabe die AGB in dieser Fassung an. Die von den AGB abweichende Handhabung bewirkt auch dann keine stillschweigende Abänderung, wenn im Rahmen einer Geschäftsverbindung in mehren Fällen oder über einen längeren Zeitraum so verfahren wird. Sollten wir im Einzelfall über von den AGB abweichendes verhandeln, geschieht dies unter Vorbehalt aller Rechte für den Fall, dass keine Einigung zu erzielen ist. 

2.    Preise
Alle angegebenen und genannten Preise sind endgültig, sofern keine anders lautenden Angaben gemacht werden. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verbindlich gelten die in einem Vertrag angegebenen Preise. Alle vorher erschienenen Preislisten oder Angebote verlieren somit ihre Gültigkeit. Die Mietdauer wird nach Einsatztagen berechnet. Angefangene Tage zählen voll. Die Mindestmietdauer beträgt einen Tag. Die Mietdauer beginnt, sofern nicht anders vereinbart, wenn die Ware unser Lager verlässt, und endet bei der tatsächlichen Rückgabe in unserem Lager. Kosten für etwaige Transporte, Auf- & Abbau, sowie Bedienung werden gesondert in Rechnung gestellt, außer es ist im Auftrag anders vereinbart. Unsere Preise werden anhand dem Arbeitsaufwand und der Materialabnutzung errechnet und verstehen sich als Nettopreis zzgl. der aktuellen gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Mieter / Veranstalter verpflichtet sich keine Preisauskünfte an Dritte weiter zu geben, außer er wird gesetzlich dazu verpflichtet.  

3.    Eigentumsvorbehalt
Der Mieter erwirbt keinerlei Eigentum an den von uns vermieteten Geräten. Beim Verkauf von Geräten gilt der Eigentumsvorbehalt gemäß § 499 BGB.

4.    Abholung / Rückgabe
Der Mieter hat sich auf Verlangen eines Mitarbeiters durch einen gültigen Lichtbildausweis zu legitimieren. Auf Verlangen des Vermieters ist ggf. für Leihgeräte eine Kaution zu hinterlegen. Die Vermietung geschieht ausschließlich nach schriftlicher Vereinbarung und Unterschrift des Mieters. Die Ware ist bei Empfang durch den Mieter zu kontrollieren. Mängel und Beschädigungen sind sofort zu melden. Spätere Reklamationen nach Einsatz der Geräte sind grundsätzlich nichtig. Nach Rückgabe der Leihgegenstände werden diese durch den Vermieter einer Sichtkontrolle unterzogen. Technische Funktionsfähigkeit kann vom Vermieter umständehalber auch im Nachhinein überprüft werden. Die Kontrolle des Vermieters ist bindend. Sind die Leihgeräte nicht rechtzeitig zum Retourtermin im Lager oder abholbereit, werden für jeden Tag nachträglich Mieten fällig, ohne dass sich die Mietdauer verlängert. Extra entstehende Kosten (z.B. zweimaliges Anfahren) werden separat in Rechnung gestellt. Der Mieter trägt weiterhin sämtliche Folgekosten, die bei einer verspäteten Rückgabe entstehen. Die Geräte müssen im Lieferzustand, auch entsprechend äußerlich gesäubert, zurückgegeben werden. Veränderungen jeglicher Art sind ausdrücklich verboten. Die Kosten für die Wiederherstellung des Lieferzustandes, auch bei Verunreinigungen, trägt der Mieter. Eine Untervermietung der Geräte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter die jederzeitige Überprüfung der Geräte.

5.    Haftung des Mieters / Veranstalters
Schäden, die während des Mietzeitraums entstehen oder Verlust eines oder mehrerer Geräte inkl. Zubehör sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Tritt an einem Mietgerät während der Mietdauer ein Mangel auf, kann der Vermieter nach seiner Wahl den Fehler beheben, das Gerät austauschen oder vom Vertrag zurücktreten. Eigene Reparaturen an den Geräten sind nicht erlaubt. Ausschließlich der Mieter selbst haftet während der gesamten Mietdauer für das gemietete Material bis zum Neuwert, ungeachtet der Tatsache, ob ihn selbst im Schadenfall eine Schuld trifft oder nicht. Er hat im Schadensfall für die Wiederherstellung der Anlage in den Zustand vor der Vermietung zu sorgen. Wird der Mietgegenstand nicht in ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben, hat der Mieter unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche dem Vermieter für die Zeit, die für die Instandsetzung erforderlich ist, den vollen Mietpreis zu zahlen. Der Mieter haftet insbesondere für Schäden die  - durch unsachgemäße Benutzung der Geräte- durch sorglosen Umgang mit dem gemieteten Material- durch Vorsatz / Versehen Dritter- durch Vorgabe nicht ordnungsgemäßer Voraussetzungen (Strom, Bühne etc.)- durch Erschütterungen oder falsche Spannung an Lampen oder Elektrogeräten- durch eigens verschuldeten oder zufälligen Verlust, Diebstahl - oder durch die vom gemieteten Gegenstand ausgehende Betriebsgefahr entstehen. Dem Mieter bleibt freigestellt, sich entsprechend zu versichern!  

6.    Haftung der BGP Veranstaltungstechnik GbR
Die  BGP Veranstaltungstechnik GbR kann, liegt ein triftiger Grund vor, jederzeit ohne gerichtlichen Beschluss, die Übereinkunft beenden, ohne schadensersatzpflichtig zu werden. Kann der Vermieter aus Gründen, die er selbst zu verschulden hat, nicht oder nur verspätet liefern, kann der Mieter keinerlei Schadensersatz geltend machen. Der Auftragnehmer haftet bei Vermögens-, Sach- und Personenschäden sowie bei entgangenem Gewinn aufgrund von Planungs-, Beratungs- und Durchführungsfehlern gegenüber dem Auftraggeber nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.  

7.    Nutzung der Geräte
Die tägliche Wartung bis zur Rückgabe geht zu Lasten des Mieters, ebenfalls etwaige Verbrauchsartikel (wie z.B. Nebelflüssigkeit, Gaffa-Tape etc.). Die Geräte müssen mit der vorgesehenen Netzspannung betrieben werden. Der Anschluss darf nur durch hierfür qualifizierte Personen erfolgen. Für Schäden durch falsche Netzspannung des Anschlusses haftet der Mieter auch dann, wenn der Schaden beim Aufbau oder der Bedienung durch Personal der Firma BGP Veranstaltungstechnik GbR entsteht, und ein fehlerhafter Stromanschluss (Anschlusskabel / Unterverteiler / Steckdose) vorgegeben wird. Sollte dem Mieter oder Dritten durch etwaige Störungen oder durch den Ausfall der gemieteten Gegenstände Schäden entstehen, so übernimmt der Vermieter ausdrücklich keine Haftung. Eine Ausfuhr der Geräte ins Ausland darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters erfolgen. Bei mehrtägigen Außenveranstaltungen ist der Vertragspartner für die gemieteten Gegenstände voll verantwortlich – er haftet vor allem für Schäden durch Witterungseinflüsse, plötzliche Wetterveränderungen oder durch Diebstahl. Bleiben technische Geräte, Trussing etc. bei Open-Air-Veranstaltungen über Nacht aufgebaut, ist der Mieter für die ordnungsgemäße Bewachung und Versicherung der Geräte verantwortlich. Eventuell entstehende Kosten trägt der Mieter.  

8.    Veranstaltungen
Bei Veranstaltungen haftet der Vertragspartner vom Aufbau der Geräte bis zum Abtransport der Geräte durch die BGP Veranstaltungstechnik GbR für Schäden (z.B. Wassereinbruch, Blitzschlag, Vandalismus) bzw. Verlust zum Wert der Anlage vor der Veranstaltung. Des Weiteren hat der Auftraggeber für die Sicherheit des bereitgestellten Personals, sowie für die Sicherheit des Equipments zu sorgen. Hierfür wird der Einsatz speziell ausgebildeter Sicherheitskräfte empfohlen. Eventuelle Anmeldungen der Veranstaltung  (auch GEMA) bzw. Kosten dieser Anmeldungen sind vom Veranstalter zu erledigen bzw. zu bezahlen. Beim Einsatz von Outdoor Effekten / Skybeamer ist zusätzlich mit dem Landratsamt Kontakt aufzunehmen, um etwaige Genehmigung abzuklären. Außerdem kann eine Gefährdung des Flugverkehrs vorliegen! Die Beachtung / Beantragung genannter Genehmigung obliegt dem Veranstalter / Mieter.  

9.    Energieversorgung bei Veranstaltungen
Der Auftraggeber / Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass vor Veranstaltungsbeginn alle Stromanschlüsse nach VDE-Norm zur Verfügung gestellt werden. Alle Leitungs- Fehlerstrom-, und Differenzstromschutzschalter (FI) haben den Normen entsprechend so ausgelegt zu werden, dass die im Auftrag vereinbarte Maximalbelastbarkeit ausgenützt werden kann. Bei höheren Energieanforderungen hat der Auftraggeber für eine Drei-Phasen-Leitung mit Schutzerde, Neutralleiter und CEE Anschlüssen zu sorgen. Für Schäden die durch eine falsch ausgelegte Energieversorgung entstehen (z.B. Materialschäden, Personenschäden, Veranstaltungsausfall) haftet der Auftraggeber in vollem Umfang. Zu nicht normgerechten Stromanschlüssen zählen auch Überspannungen die durch Blitzschläge verursacht werden. Bei Einsatz eines Generators von Seiten des Veranstalters hat dieser während der Veranstaltung einen mit dem Gerät vertrauten Techniker zu stellen. Des Weiteren hat der Auftraggeber / Veranstalter für ausreichend, nicht verschmutzten Brennstoff zu sorgen um eine problemlose und unterbrechungsfreie Energieversorgung gewährleisten zu können.  

10.  Veranstaltungsort
Der Einsatzort hat durch einen Zufahrtsweg ständig zugänglich gehalten zu werden. Des Weiteren sollte auch eine unmittelbare Möglichkeit zum Parken des zum Transport des Equipments benötigten Fahrzeugs von ca. 4m x 15m vorhanden sein. Mit dem Ende der Veranstaltung hat der Veranstalter / Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass unverzüglich mit der Demontage des Equipments und dessen Abtransport begonnen werden kann. Vom Veranstalter muss bereits  vor  Ankunft des Teams eine Bühne mit festem Unterbau  (Mindestbreite. 5 m, -Höhe 0,5 m, -Tiefe 4 m), Treppe und Seitengeländer bereitgestellt werden.  Optimale Platzierung: Mitte Stirnseite des Zeltes oder der Halle. Zur optimalen Ausnutzung unserer Technik während des gesamten Veranstaltungszeitraums ist es notwendig den Veranstaltungsort dunkel zu halten. Dies gilt vor allem in der Nähe der Tanzfläche. Bei Freiluft - / Open Air Veranstaltungen muss eine ordnungsgemäße Überdachung des Equipments gewährleistet sein. Bei erheblicher Verschmutzung des Equipments  durch Reinigungsarbeiten von Seiten des Veranstalters (z.B. aufgewirbelter Schmutz) trägt die Reinigungskosten der Auftraggeber / Veranstalter.  

11.  Werbung
Wir behalten uns vor, auf Veranstaltungen Kleidung mit unserem Firmen-/ Werbeaufdruck zu tragen. Bei besonderen Anlässen ist deshalb auf ein angepasstes Outfit bei der Auftragserteilung hinzuweisen. Des Weiteren behalten wir uns vor, während der Veranstaltung Werbung für unsere Firma, unsere Veranstaltungen, sowie Kunden und Partner zu machen. Der Veranstalter / Auftraggeber sollte in seinem eigenen Interesse für seine Veranstaltung ausreichend Werbung betreiben. Diese sollte spätesten 6 Wochen vor dem Veranstaltungstag beginnen und sollte mit mindestens 150 Plakaten der Größe DIN-A2 und mindestens 2000 Handzettel der Größe DIN-A6 erfolgen. Ihm wird freigestellt zu Werbezwecken seiner Veranstaltung unseren Firmennamen und unser Firmenlogo zu nutzen. Außerdem hat dieser zu unterbinden, dass Firmen aus unserem Branchenbereich im Rahmen der als Gegenstand des Vertrages genannten Veranstaltung Werbung betreiben (siehe Kartell- und Wettbewerbsrecht).  

12.  Stornierung
Über die BGP Veranstaltungstechnik GbR bestellte Verkaufsgüter können nicht storniert werden bzw. müssen voll bezahlt werden. Aufträge ab einem Auftragswert von 250 Euro netto sind spätestens 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn schriftlich zu stornieren. Die BGP Veranstaltungstechnik behält sich vor, bei nicht fristgerechter Stornierung den gesamten Auftragswert in Rechnung zu stellen. Auf jeden Fall werden 15 % des vereinbarten Nettopreises als Aufwandsentschädigung (Terminfreihaltung, Vorarbeiten) in Rechnung gestellt. 

13.  Zahlung
Mit Auftragserteilung zur Vermietung / Verkauf von Geräten sowie der Durchführung der Veranstaltung ist der Auftraggeber zur Zahlung verpflichtet. Als Zahlungsverfahren findet die „Zahlung auf Rechnung“ Anwendung. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Erhalt der Rechnung fällig und innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug auf das Konto der BGP Veranstaltungstechnik GbR zu überweisen. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht fristgerecht nach, so ist die BGP Veranstaltungstechnik GbR berechtigt, 5 % Verzugszinsen in Rechnung zu stellen. Rechtliche Schritte behalten wir uns vor.  

14.  Schlussbestimmungen
Erfüllungsort ist Fraunberg OT Tittenkofen und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Erding. Sondervereinbarungen bedürfen prinzipiell der Schriftform und sind nur mit schriftlicher Bestätigung  der BGP Veranstaltungstechnik GbR gültig. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. 

Stand: 19.03.2008